Die Vereinssatzung des Vereins „Karlsruher TierTisch“ (KATT) e.V.


§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Verein „KATT e.V.“ mit Sitz in Karlsruhe soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Unterstützung wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen. Als hilfsbedürftig werden die Personen eingestuft, deren Einkommen unter der staatlich festgelegten Armutsgrenze liegt.

 

 

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch :

 

 

a. Eine kostenlose, durch Spenden erworbene Futterausgabe für Haustiere von hilfsbedürftigen Personen. Dabei werden Futterrationen in abgepackten oder zusammengestellten Paketen in den Vereinsräumen bereitgestellt.

 

 

b. Im Sinne des Tierschutzes werden bei Bedarf zusätzliche Informationen zu einer artgerechten Haltung und Fütterung weitergegeben. Vorhandene Probleme können mit Fachleuten besprochen und evtl. behoben werden.

 

 

c. Schlechte Tierhaltung soll vermieden oder mit Hilfe des Vereins behoben werden.

 

 

d. Es wird ein Netz für hilfsbedürftige Menschen aufgebaut, durch das zusätzliche Dienste wie „Gassi gehen“ und Fellpflege angeboten werden. Bei z.B. Hundeschulen und Tierarztbesuche usw. wird um vergünstigte Konditionen gebeten, jedoch keine vereinseigene Vermittlertätigkeit bzw. Eigenbetrieb aufgenommen.

 

 

e. Zusätzliche Unterstützung wie Beihilfe bei schweren Operationen oder sonstige schwerwiegende teure Behandlungen der Tiere wird nach Aufforderung und dem Ermessen des Vorstandes erbracht.

 

 

 

f. Von der Unterstützung ausgeschlossen ist die Zucht von Haustieren, sowie das Sammeln von Tieren.

 

 

g. Realisiert werden die Vereinszwecke u.a. durch Sach- und Futterspenden, sowie unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Dienstleistungen.

 

 

h. Eine Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen und Hilfsorganisationen für Menschen und Tiere wird angestrebt.

 

 

i. Werden Tiere misshandelt oder von beratungs-unempfänglichen Haltern nicht artgerecht gehalten, so werden als letztes Mittel die zuständigen Behörden eingeschaltet.

 

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

 

 

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher unterschriebener Mitgliedsantrag oder (falls realisiert) eine Webseiten-

anmeldung online.

 

 

(4) Der Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Dieser ist bei Beitritt fällig und jeweils am 1. Mai jedes folgenden Jahres.

 

 

(2) Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

(3) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder Zahlungsbedingungen entscheiden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand mit den einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren.

 

 

(4) Ausstehende Mitgliedsbeiträge werden mit einer Mahnung angefordert. Mahngebühren können entsprechend erhoben werden. Sollte nach der 2. Mahnung immer noch kein Beitrag eingehen, ist davon auszugehen, dass das Mitglied kein weiteres Interesse an einer aktiven Mitgliedschaft hat. Ihm wird dann die Mitgliedschaft gekündigt. Diese Kündigung erfolgt ohne weiteren Schriftwechsel. Erst nach Zahlung aller fälligen Mitgliedsbeiträgen inklusive Gebühren kann eine stimmberechtigte Mitgliedschaft wieder aktiviert werden.

 

 

(5) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

 

(6) Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod, sowie mit der Auflösung des Mitgliedes als juristische Person.

 

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, sie kann jederzeit erfolgen.

 

 

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

 

(4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit beendet werden und endet zum jeweiligen Monatsende.

 

 

(5) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

 

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

 

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge.

 

 

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

 

 

(1) Personen die sich in herausragender Form für die Belange des Karlsruher Tiertisch e.V. einsetzen, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

(2) Paten und Schirmherren müssen keine Mitglieder sein und werden individuell zum Einsatz gebracht. Immer nach Absprache mit dem Paten und in beidseitigem Einvernehmen.

 

 

 

 

 

 

§ 7 Rechtsgrundlagen

 

 

 

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

 

 

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

 

 

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

 

 

(1) zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung.

 

 

(2) zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.

 

 

(3) zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

 

(4) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

 

(5) an allen Veranstaltungen der Vereins teilzunehmen.

 

 

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

 

(1) die Satzung des Vereins zu befolgen.

 

(2) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

 

(3) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen.

 

(4) an den Veranstaltungen des Vereins nach Möglichkeit mitzuwirken.

 

 

(5) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsen Rechtsangelegenheiten zunächst den Vorstand entsprechend zu informieren und sich mit ihm zu beraten.

 

 

 

 

§ 10 Die Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

 

a. dem ersten Vorsitzenden,

 

b. dem zweiten Vorsitzenden,

 

c. dem dritten Vorsitzenden.

 

 

Jeweils zwei Vorstände vertreten gemeinsam den

 

Verein. Jeder Vorstand ist gleichberechtigt.

 

 

 

 

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung oder Gesetze anderer Organe des Vereins zugewiesen sind.

 

 

 

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für:

 

 

 

a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

b. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

c. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

 

d. die Buchführung,

 

e. die Erstellung des Jahresberichts,

 

f. die Vorbereitung und

 

g. die Einberufung der Mitgliederversammlung,

 

h. Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

 

 

 

 

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

 

 

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 

(2) Eine Wahl ist auch in Abwesenheit des zu Wählenden möglich, sofern dieser die Wahl annimmt oder die Annahme durch einen Vertreter erklären lässt.

 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

 

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.

 

 

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines jeden Vorstandsmitglieds.

 

 

 

§14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

 

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen.

 

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen grundsätzlich durch den Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Zweiten Vorsitzenden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

 

 

(4) Für Sitzungen sollte die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche eingehalten werden.

 

 

(5) Im begründeten Einzelfall kann zu einer Sitzung mündlich und ohne Einhaltung der Einberufungsfrist eingeladen werden. Die Begründung ist zu Beginn der Sitzung vorzutragen.

 

 

(6) Die Sitzungen leitet der erste Vorsitzende, im Verhinderungs- oder Vereinbarungsfall der zweite Vorsitzende.

 

 

(7) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Die Beisitzer sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht berechtigt zur Vertretung des Vereins. Die Beisitzer haben eine beratende Stimme.

 

 

(8) Der Vorstand kann Geschäftsordnungen erlassen.

 

 

 

§ 15 Kassenprüfung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von 2 Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 16 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

 

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 

 

b. die Wahl der Kassenprüfer,

 

 

c. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

 

 

d. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

 

 

e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

 

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

 

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

 

(4) Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.

 

 

(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.

 

 

(6) Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

 

 

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

(8) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

 

 

(9) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

 

(10) Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

 

(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

 

 

(12) Stimmübertragungen sind nur durch schriftliche Vollmachterteilung gestattet. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.

 

 

(13) Der Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

 

 

(14) Das Protokoll hat zu enthalten:

 

a. Ort und Zeit der Versammlung,

 

b. Namen der vertretenen Mitglieder,

 

c. Tagesordnung,

 

d. Wortlaut der gefassten Beschlüsse,

 

e. Abstimmungsergebnisse.

 

 

(15) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

 

 

(2) In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus anderen dringenden wichtigen Gründen beschließt.

 

 

(4) Im Übrigen gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Regelungen des § 16.

 

 

 

§18 - 20 entfällt

 

 

§ 21 Spendenquittungen

 

 

 

Spendenquittungen sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 22 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

 

 

 

(1) Der Gesamtvorstand von KATT e.V. entscheidet darüber, an welche Tierschutzorganisationen in Karlsruhe das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen fällt.

 

 

 

(2) Sofern mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt wird und durch den neuen Rechtsträger die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

 

 

(3) Als Liquidatoren werden die Vorstände des Vereins KATT e.V. bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Karlsruhe den, 17.09.2019